Seitdem Anfang des Jahres das sogenannte Omnibusverfahren Fahrt aufgenommen hat, vergehen kaum zwei Wochen ohne aktuelle Meldungen über weitere Verzögerungen, neue Fristen oder Schwellenwerte, Vorschläge, Entwürfe und Konsultationsphasen. Ein Überblick über die aktuellen Entwicklungen kann darum nicht mehr als eine Bestandsaufnahme zum Zeitpunkt der Erstellung sein. Dennoch haben wir eine Übersicht aller uns bekannten Änderungen bis einschließlich 31. Juli 2025 zusammengetragen.
Referentenentwurf CSRD Richtlinienumsetzungsgesetz
In dem ganzen Trubel rund um das Aussetzen der Nachhaltigkeitsberichtspflichten auf EU-Ebene Anfang des Jahres ist die Tatsache, dass Deutschland die Corporate Sustainability Reporting Directive bis dato noch gar nicht in deutsches Recht umgewandelt hatte, etwas in den Hintergrund gerückt. Das bedeutet, dass es in Deutschland auch ganz ohne Omnibus und Stop-the-Clock große Rechts- und Anwendungsunsicherheit gegeben hätte. Zur Erinnerung: Die Frist zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht war bereits am 6. Juli 2024 abgelaufen. Zwar gab es bereits einen Gesetzesentwurf – aber im Tohuwabohu des Koalitionsbruches Ende 2024 und den anschließenden Neuwahlen wurde dieser jedoch nicht mehr verabschiedet.
Dass die neue Regierung das Thema auf die Agenda setzen würde, war nicht abzusehen; der Koalitionsvertrag deutete nicht darauf hin, dass Nachhaltigkeit Priorität besitzen würde. Darum war die Meldung Anfang Juli über den neuen Referentenwurf zur Umsetzung der CSRD (Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung) etwas erstaunlich.
Offensichtlich wollte das Ministerium inmitten aller Unklarheiten zumindest ein Zeichen der Klarheit setzen. Immerhin – der Name des Entwurfs zeigt es bereits – wurden die geplanten Anpassungen aus dem Omnibus- bzw. Stop-the-Clock-Verfahren antizipiert. Mussten sie allerdings auch. Denn die Fristverschiebungen, die in Richtlinie (EU) 2025/794 (ehemals Vorschlag COM (2025) 80) verankert sind, müssen ebenfalls in deutsches Recht umgewandelt werden. Diese betreffen vor allem Unternehmen, die mit der 2. Und 3. Welle – also ab 2025 bzw. 2027 – berichtspflichtig geworden wären. Für diese Unternehmen verschiebt sich der Start um zwei Jahre.
Allerdings – das steht eigentlich schon fest – werden die Schwellenwerte für die Berichtspflicht ebenfalls von der EU angepasst. Auch hierauf geht der Referentenentwurf ein und sieht für Unternehmen mit Mitarbeiterzahlen zwischen 501 und 1.000 (die eigentlich bereits berichtspflichtig wären) ein Aussetzen der Berichtspflicht vor.
Änderungen an der CSRD
Dass die Schwellenwerte für Unternehmen, die künftig von der Nachhaltigkeitsberichtspflicht betroffen sein werden, angehoben wird, steht fest. Der finale Vorschlag hierfür (COM (2025) 81) liegt als Teil des Omnibus I bereits vor. Gerungen wird aktuell um die tatsächlichen Werte. Die Kommission schlug eine Anhebung auf 1.000 Mitarbeiter und einen Umsatz von 25 Millionen Euro oder einer Bilanzsummer von 50 Millionen Euro vor. Einige Länder forderten zwischenzeitlich eine Anhebung des Schwellenwerts auf 3.000 Mitarbeiter. Der Europäische Rat schlug vor (Pressrelease), die Schwelle bei 1.000 zu belassen, dafür aber die Umsatzschwelle auf 450 Millionen zu erhöhen. Dieser Vorschlag kommt nicht von ungefähr: Er entspricht dem neuen Schwellenwert für die Taxonomie-Berichtspflicht.
Die Angleichung macht deswegen Sinn, weil schon in den ursprünglichen Gesetzen ein sogenannter dynamischer Rechtsverweis bestand. Die Taxonomie Verordnung verwies beim Anwenderkreis auf die CSRD. So sollte sichergestellt sein, dass Taxonomiequoten und Nachhaltigkeitsberichte vom selben Anwenderkreis ermittelt bzw. erstellt werden sollten. Durch die aktuellen Vorschläge wäre diese Kopplung aufgehoben.
Quick Fixes als Übergangslösung für Unternehmen der Welle 1
Ebenfalls gesichert ist, dass die ESRS, also die inhaltliche Ausgestaltung der CSRD, deutlich abgespeckt wird. Um Unternehmen, die aktuell berichten müssen, künftig aber vielleicht nicht mehr, das Leben zu erleichtern, hat die EU für Unternehmen der Welle 1 sogenannte Quick Fixes verabschiedet. Diese finden sich in C (2025) 4812 final und in C (2025) 4812 annex. Hier geht vor allem um das Aussetzen bestimmter Berichtspflichten für die Jahre 2025 und 2026, auch, wenn die Themen als wesentlich identifiziert wurden.
Vorschlag für reduzierten Berichtsumfang in ESRS
Am 31. Juli 2025 legte die EFRAG ihre Vorschläge für die Überarbeitung der ESRS als Rahmenwerk für die Berichterstattung für Unternehmen, die von der CSRD betroffen sein werden, vor. Insgesamt wurden laut Aussage der EFRAG die Summe der vollständigen Angaben (freiwillig und verpflichtend) um 68 Prozent gekürzt. Die Pflichtangaben bei Wesentlichkeit um 57 Prozent. Die Konsultationsphase dieser Entwürfe läuft noch bis zum 29. September 2025.
Eine Übersicht der neuen Entwürfe und einem dazugehörigen Dokument, das die jeweiligen Änderungen listet, finden Sie hier: Amended ESRS | EFRAG
Plötzlicher Drive für VSME durch Empfehlung der EU-Kommission
Ebenfalls etwas überraschend kam am 30. Juli 2025 ein Proposal der EU zur Nutzung des freiwilligen Berichtsstandards VSME durch KMU und Kleinstunternehmen C (2025) 4984, Annex und Annex 2. Überraschend deswegen, weil klar ist, dass auch der VSME inhaltlich noch mal angefasst wird und mit einer finalen Fassung nicht vor 2026 zu rechnen ist. Dessen ungeachtet empfiehlt die EU-Kommission: „Nicht börsennotierten KMU und Kleinstunternehmen, die freiwillig Nachhaltigkeitsinformationen vorlegen möchten, hierbei nach (…) Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verfahren.“
Außerdem: „Die Kommission empfiehlt, dass Finanzinstitute, Finanzmarktteilnehmer, Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute, die Nachhaltigkeitsinformationen von KMU benötigen, ihre Informationsersuchen so weit wie möglich auf die Informationen beschränken sollten, die gemäß dem Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung in Anhang I bereitgestellt werden.“
Und dann war da noch…die Taxonomie!
Auch die Taxonomieverordnung (ursprünglich 2020/852) wird angefasst – und auch hierzu liegt seit Anfang Juli ein neuer delegierter Rechtsakt vor C (2025) 4568 final. Mit der Veröffentlichung begann eine Widerspruchsfrist von vier Monaten – ob der Akt also final ist, wissen wir Stand heute nicht.
Inhaltlich wurde massiv gekürzt. So wurden die Meldebögen deutlich vereinfacht – sowohl für Nicht-Finanzunternehmen als auch für Finanzunternehmen. Für Finanzunternehmen wurde die GAR dahingehend angepasst, dass im Nenner nur taxonomiepflichtige Unternehmen zu berücksichtigen sind. Außerdem soll ein Wesentlichkeitsprinzip den Blick auf die Geschäftstätigkeiten mit dem größten Volumen lenken. Und schließlich wurde am Herz der Taxonomie operiert: Den Do-No-Signifikant-Harm-Kriterien.
Übersicht
Omnibus 1
COM (2025) 80: Vorschlag zum „Stop-the-Clock“ Verfahren -> wurde in Richtline (EU) 2025/794 überführt und trat 7. April 2025 in Kraft (muss noch in deutsches Recht umgewandelt werden)
COM (2025) 81: Vorschlag zur Anpassung der Schwellenwerten und Vereinfachung der Berichtspflichten
COM (2025) 87 final: Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichsmechanismus
COM (2025) 87 annex
C (2025) 4812 final: Quick Fixes der ESRS für Unternehmen der Welle 1 (Aussetzung bestimmter Berichtspflichten für die Jahre 2025 und 2026)
C (2025) 4812 annex
ESRS Quick Fixes
C (2025) 4812
C (2025) 4812 Annex
VSME Proposals
C (2025) 4984
C (2025) 4984 Annex 1
C (2025) 4984 Annex 2
Taxonomie
C (2025) 4568 final
ESRS-Überarbeitung
Amended ESRS | EFRAG